
Darlehen an Beteiligte
1. Einleitung
Darlehen an Beteiligte von Gesellschaften stellen ein komplexes und häufig kontrovers beurteiltes Thema dar. Solche Auszahlungen können sowohl aus gesellschaftsrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht erhebliche Risiken bergen. Der Gesetzgeber und die Steuerbehörden prüfen Darlehen an Beteiligte besonders sorgfältig auf ihre Ernsthaftigkeit, Angemessenheit und Fremdüblichkeit. Andernfalls drohen Umqualifikationen zu verdeckten Gewinnausschüttungen mit steuerlichen Nachteilen.
2. Begriff und rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich steht es Unternehmen frei, Darlehen an Beteiligte zu gewähren. Dennoch unterliegen solche Geschäfte einigen Anforderungen. Die Konditionen sollten dem Drittvergleich standhalten.Wesentliche Anforderungen an ein fremdübliches Darlehen sind:
- Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrags
- Festlegung einer klaren Laufzeit
- Vereinbarung einer marktüblichen Verzinsung
- Vereinbarung von Sicherheiten
- Tatsächliche Rückzahlungsmöglichkeit und -bereitschaft der Beteiligten.
3. Simuliertes Darlehen
Ein Darlehen wird als simuliert angesehen, wenn die formellen Kriterien zwar erfüllt erscheinen, jedoch keine echte Rückzahlungsabsicht besteht oder der Darlehensnehmende offensichtlich nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzuführen. In der Praxis erkennt die Steuerbehörde ein simuliertes Darlehen oft an folgenden Indizien:
- Beurteilung der Gesamtverhältnisse: beispielsweise der Frage, ob die steuerliche Situation beim Aktienhabenden mit dem durch das Darlehen versursachten
Schuldzinsabzug zu einem steuerbaren Einkommen führt, das mit dem Lebensaufwand des Steuerpflichtigen nicht übereinstimmt. - Statutarischer Zweck der Gesellschaft erlaubt keine Gewährung von Krediten
- Fehlen eines schriftlichen Darlehens-vertrags oder unvollständige Vertragsinhalte
- Keine festgelegte Rückzahlungsfrist oder keine Durchsetzung der Rückzahlung
- Ausbleibende Zinszahlungen
- Fehlende oder unzureichende Sicherheiten
- Zahlungsunfähigkeit oder offenkundige Überschuldung des Beteiligten
- Wiederholte oder übermässige Darlehensgewährungen
In solchen Fällen wird das Darlehen steuerlich nicht anerkannt und stattdessen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Die Steuerfolgen daraus können kostspielig werden.
4. Verzinsung
Einer der zentralen Faktoren für die steuerliche Anerkennung eines Darlehens an Beteiligte ist die angemessene Verzinsung. Ein zinsloses oder zu tief verzinstes Darlehen wird als geldwerte Leistung qualifiziert, soweit der markt übliche Zins unterschritten wird.
5. Steuerliche Beurteilung
Die steuerliche Behandlung eines unechten Darlehens an Beteiligte erfolgt aus Sicht der Gesellschaft und aus Sicht des Beteiligten:
5.1 Gesellschaftsebene
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Wird ein Darlehen als unecht qualifiziert, wird dasselbe in der Steuerbilanz als Negativreserve aufgerechnet. Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf dem simulierten Darlehen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet.
- Verrechnungssteuer: Auf der verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Verrechnungssteuer von 35 % erhoben. Diese ist durch die Gesellschaft an die ESTV abzuführen.
5.2 Gesellschafterebene
- Einkommenssteuer: Der Beteiligte muss die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommen aus Beteiligungen versteuern. Sofern das Kriterium einer qualifizierten Beteiligung erfüllt ist, kann dementsprechend die Teilbesteuerung geltend gemacht werden.
5.3 Rückführungsmöglichkeit
In bestimmten Fällen kann ein unzulässiges Darlehen noch „geheilt“ werden:
- Rückzahlung des Darlehens innerhalb eines kurzen Zeitraums (nach Absprache mit Veranlagungsbehörde)
- Nachträgliche Vereinbarung marktüblicher Zinskonditionen
- Stellung von Sicherheiten
Diese Korrekturen müssen jedoch rechtzeitig erfolgen und sorgfältig dokumentiert sein.
6. Verbot der Einlagerückgewähr
Das Aktienkapital bzw. Stammkapital einer Gesellschaft stellt für deren Gläubiger ein Haftungssubstrat dar. Zum Schutz der Gläubiger dürfen aus dem geschützten Geschäftsvermögen keine Leistungen an die Beteiligten vorgenommen werden (Verbot der Einlagenrückgewähr). Eine Rückführung der Einlagen ist ausserhalb der Liquidation nur im formellen Verfahren der Kapitalherabsetzung möglich. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.
Darlehen oder Kontokorrentguthaben, die nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt werden, werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als faktische Dividendenausschüttungen betrachtet und schmälern das frei verfügbare und ausschüttbare Eigenkapital einer Gesellschaft. Liegt aufgrund von effektiven oder faktischen Dividendenausschüttungen ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vor, hat dies die Nichtigkeit der beschlossenen Ausschüttung zur Folge und führt zur erneuten Liberierungspflicht der Beteiligten.
7. Praktische Empfehlungen zur Vermeidung von steuerlichen Risiken
Um steuerliche Probleme im Zusammenhang mit Darlehen an Beteiligte zu vermeiden, sind folgende Massnahmen empfehlenswert:
- Schriftliche Vereinbarung: Erstellung eines klaren, vollständigen Darlehensvertrags, der Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten, Zinssatz und Sicherheiten regelt.
- Bonitätsprüfung: Prüfung der finanziellen Situation der Beteiligten vor Gewährung von Darlehen. Inwiefern ist ein solches Darlehen zumutbar?
- Angemessene Verzinsung: Anwendung der jeweils aktuellen Mindestzinssätze der ESTV.
- Regelmässige Überwachung: Laufende Überprüfung der Darlehensbedingungen und Sicherstellung der Zins- und Rückzahlungsleistungen.
- Buchhalterische Behandlung: Korrekte Verbuchung des Darlehens und der jährlichen Zinszahlungen in der Buchhaltung der Gesellschaft.
- Umfang Reserven: Sind genug Reserven für eine solche Darlehensgewährung vorhanden, ohne dass die Einlagerückgewähr greift? Kann im Grundsatz eine Dividende in der Höhe des Darlehens ausgeschüttet werden?
8. Fazit
Darlehen an Beteiligte sind durchaus erlaubt und werden in der Praxis oft akzeptiert. Entscheidend ist, dass mittels vorgängiger Abklärungen und der vollständigen Dokumentation eine Umqualifikation zu einem simulierten Darlehen vermieden wird. Für spezifische Rückfragen zu Darlehen an Beteiligte stehen Ihnen unsere Experten und Expertinnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Claude Städler
Partner
dipl. Treuhandexperte
Mit unseren Profis
sparen sie Zeit,
Geld und viel, viel
Nerven.
Die Frage ist nur, mit
wem von uns.