What’s new in 2026?
Obwohl für das neue Jahr 2026 keine grossen gesetzlichen Reformen zu vermerken sind, so gibt es doch in einzelnen Fachbereichen verschiedene Änderungen und Gesetzesanpassungen, welche einen starken Einfluss auf die entsprechenden Anspruchsgruppen haben. Auf einige dieser Änderungen, Konkretisierungen und Hot-Spots gehen wir in vorliegendem Bericht ein.
Umsetzung 13. AHV-Rente
Nun ist klar, wie die Umsetzung der Ausrichtung der 13. AHV-Rente vollzogen wird. Es wurde vom Gesetzgeber inzwischen definiert, dass die 13. AHV-Rente gesamthaft jeweils im Dezember ausgerichtet werden wird, und dies erstmals im Dezember 2026. Jedoch nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember noch lebt. Verstirbt die versicherte Personen vor Dezember, besteht auch kein anteilsmässiger Anspruch für die Periode von Jahresbeginn bis Todeszeitpunkt (kein pro rata Anspruch). Als relevanter Stichtag ist hier aktuell der 01. Dezember definiert. Die offizielle Überlegung ist hier, dass
die 13. AHV-Rente keine allgemeine Rentenerhöhung darstellen soll, sondern einen „Zustupf“ für die Versicherten, welchen jene natürlich nur im Erlebensfall auch benötigen. Offiziell ist dies sicher eine legitime Begründung, vermutlich ist es aber auch so, dass hiermit ein kleinerer Teil der Frage der Finanzierung durch Nicht-Leistung gelöst wird. Weiterhin ungelöst ist hingegen aktuell die schon erwähnte Frage der Finanzierung der 13. AHV-Rente (bekanntermassen war diese Frage nicht Bestandteil der damaligen Abstimmung). Ob dies also über eine Beitragserhöhung bei den AHV-Beiträgen, eine Mehrwertsteuer-Erhöhung, eine alternative Variante oder gar einen Mix dieser Optionen gelöst werden wird, steht aktuell noch in den Sternen und wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
Nachträglicher Einkauf 3. Säule
Im Bereich der Säule 3a hat der Gesetzgeber ein neues Potential zur Steueroptimierung geschaffen. Ab diesem Jahr wird es möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen Lücken, welche in den vergangenen 10 Jahren entstanden sind (nicht den Maximalbetrag einbezahlt), in den Folgejahren nachzubezahlen. Konkret bedeutet dies, dass, wenn zum Beispiel 2025 nur CHF 3‘000 statt dem Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt wurde, es neu unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, die Differenz zum Maximalbetrag von CHF 4‘258 einmalig nachzubezahlen (steuerlich abzugsfähig).
Die wichtigsten Voraussetzungen resp. Bedingungen sind wie folgt:
- Nachträgliche Einkäufe Säule 3a ab 01.01.2025 möglich, aber nicht für Jahre vor 2025. Somit ist dies erstmals möglich im Jahr 2026 für Lücke 2025.
Wurde also beispielsweise 2024 die Säule 3a nicht bis zum Maximum einbezahlt (im Jahr 2025 CHF 7‘258), so kann die Differenz für 2024 nicht mehr nachträglich gefüllt werden.
- Max. ordentlicher Säule 3a-Beitrag muss für das Einkaufsjahr vor dem Einkauf vollständig einbezahlt worden sein.
Konkret heisst dies, dass im Jahr 2026 erst der Maximalbetrag von CHF 7‘258 bezahlt sein muss für 2026, bevor noch alte Lücken 2025 geschlossen werden können.
- Schliessung Einkaufslücke eines bestimmten Jahres nur mit einem Einkauf möglich. Ein Einkauf für mehrere Jahreslücken ist zulässig.
Der nachträgliche Einkauf ist nur einmal pro Jahr möglich, wurde also ein nachträglicher Einkauf für 2025 gemacht, aber nicht bis zum Maximum, ist ein weiterer Anspruch auf Nachzahlung in einer nachfolgenden Periodeverwirkt. Hier den Überblick zu bewahren, wird sicher anspruchsvoll werden.
- Antragspflicht: Einkauf muss bei der Einrichtung der gebundenen Selbst-vorsorge (Bank, Versicherung) schriftlich beantragt werden.
Wichtig ist hier, nicht einfach einzahlen, sondern die Einzahlung erst bei der Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Umfinanzierung aufgrund fehlendem Schuldzinsenabzug
Als Konsequenz aus der Abstimmung zum Eigenmietwert werden Schuldzinsen in der Zukunft steuerlich nur noch abzugsfähig sein, wenn sie im Zusammenhang mit fremd vermieteten Liegenschaften stehen, und selbst dann nur noch im eingeschränkten Masse. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass z.B. Schuldzinsen aus Privatkrediten und privaten Darlehensverhältnissen nicht mehr abzugsfähig sein werden. Dementsprechend ist es z.B. auch so, dass, wenn das Aktionariat ein Darlehen oder Aktionärs-KK aus der Firma hat, die Verzinsung in der Gesellschaft steuerbar ist, der Aufwand beim Aktionariat aber nicht abzugsfähig. Deswegen raten wir den steuerpflichtigen Personen, ihre finanziellen Verhältnisse im Bedarfsfall zu überprüfen und bei Bedarf Umfinanzierungen vorzunehmen, da Schulden finanziell unattraktiver werden.
Dies lässt sich mit zwei einfachen Formeln beurteilen:
- Ist meine Rendite mit meinen frei verfügbaren Aktiven höher als der Zinssatz auf dem Fremdkapital -> kein Handlungsbedarf
- Ist meine Rendite mit meinen Aktiven tiefer als der Zinssatz auf dem Fremdkapital -> prüfen, ob Schuldrückzahlung möglich ist, natürlich immer unter Berücksichtigung der persönlichen Sicherheitsbedürfnisse, der zukünftigen Finanzplanung etc.
Allenfalls ist es auch möglich mit gesetzlich zulässigen Bezügen von Kapital aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Schulden vorzeitig zurückzuzahlen.
Fragen zu diesen Themen? Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Fachspezialisten und Fachspezialistinnen bei der awit, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Volker Hauer
Partner
Leiter Kompetenzbereich Treuhand
dipl. Betriebswirtschafter HF
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling
Mit unseren Profis
sparen sie Zeit,
Geld und viel, viel
Nerven.
Die Frage ist nur, mit
wem von uns.