Aktienrechtsreform / Hotspots der Änderungen

Die am 19. Juni 2020 verabschiedete Aktienrechtsrevision wird voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten und beinhaltet einen Strauss von Änderungen, welche teilweise mehr, teilweise weniger Relevanz für unsere heimischen KMU aufweist. In vorliegendem Bericht möchten wir auf drei spannende Änderungen bei dieser Aktienrechtsreform hinweisen.

Art. 725 nOR drohende Zahlungsunfähigkeit
Bis dato sah das Gesetz in Artikel 725 OR „nur“ Regelungen vor für den Fall von Kapitalverlust und Überschuldung. Entsprechend bestand erst bei einem hälftigem Kapitalverlust eine Pflicht zur Reaktion seitens des Verwaltungsrats. Das neue Aktienrecht hingegen verpflichtet den VR basierend auf dem Artikel 725 nOR explizit bereits zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und „zur Handlung mit gebotener Eile“ bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine Missachtung hiervon öffnet die Türe für mögliche Verantwortlichkeitsklagen nach Artikel 754 ff. OR.

Für die Überwachung der Zahlungsfähigkeit resp. drohenden Zahlungsunfähigkeit (natürlich nur, sofern berechtigter Verdacht gegeben ist) bestehen diverse Tools und Möglichkeiten, um eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und den Pflichten des VR nachzukommen. Insbesondere Liquiditätsplanungen und entsprechende Reports im Minium auf Monatsbasis erscheinen hier als geeignete Massnahmen. Bei Bedarf zur Entwicklung solcher Tools helfen wir Ihnen gerne mit unserem Fachwissen und unserer Expertise weiter.

Art. 725a Abs 1 nOR hälftiger Kapitalverlust
Wenn die Hälfte des Kapitals im Sinne von Aktienkapital, gesetzlicher Kapitalreserve (nicht rückzahlbar) und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr gedeckt ist, spricht man von einem hälftigen Kapitalverlust. In der Vergangenheit führte dies zu einer Pflicht der Einberufung einer Sanierungs-GV, diese Pflicht wird neu aufgehoben.

Aber: Besteht der Sachverhalt des hälftigen Kapitalverlusts auch nach Berücksichtigung der üblichen Massnahmen wie Rangrücktritt oder geplanter Kapitalsanierungen, so hat eine Gesellschaft mit Opting-Out neu in Zukunft ihre letzte Jahresrechnung zwingend der eingeschränkten Revision zu unterziehen, auch wenn aufgrund des Opting-Out gar keine Revisionsstelle eingetragen ist als Organ.

In solch einem Fall wird der Verwaltungsrat verpflichtet, einen zugelassenen Revisor hierfür zu ernennen (wobei dies in Abweichung zur bestehenden Gesetzeslage ist, dass der Verwaltungsrat gar keine Revisionsstelle benennen darf, sondern dies im Grundsatz Aufgabe der Generalversammlung ist).

Aktienkapital, neue Kapitalvorschriften
Neu dürfen Unternehmen Ihr Aktienkapital in einer Fremdwährung bestimmen und nominieren und auch die Buchführung kann in dieser Währung erfolgen (z.B. EUR oder USD). Es ist lediglich relevant und als Kriterium festgelegt, dass diese Währung für das Unternehmen wesentlich oder gängig ist, dies sollte aber insbesondere in Konzernstrukturen kein Hindernis darstellen. Zudem muss der Gegenwert in CHF weiterhin der Mindestkapitalvorschrift von CHF 100‘000 entsprechen.

Der Mindestnennwert für jede Aktie ist neu auch nicht mehr auf mindestens CHF 0.01 festgelegt, neu muss der Nennwert einfach grösser als Null sein. Beide Anpassungen können bereits auf den 01.01.2023 erfolgen, müssten dann aber entsprechend 2022 rechtlich in die Wege geleitet werden, z.B. durch Anpassung der Statuten und Überprüfung der bestehenden Reglemente. Diese Regelungen sind tendenziell für grössere Unternehmen ausgerichtet und internationale Strukturen, können aber gegebenenfalls auch für regionale KMU von Nutzen sein.

Zusammenfassung / Konklusion
Die Aktienrechtsreform stärkt den Schutz der Aktionärs- und Minderheitsrechte und verbessert den Gläubigerschutz, gleichzeitig werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen für eine Modernisierung und Anpassung an die neue „Wirtschaftswelt“.

Wie einleitend erwähnt, sind dies lediglich Hotspots der Aktienrechtsreform, es bestehen diverse weitere Anpassungen und Änderungen z.B. im Bereich Kapitalband, Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte oder bei der Nutzung digitaler Techniken bei der Generalversammlung.

Haben wir Sie neugierig gemacht oder haben Sie weiterführende Fragen? Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Volker Hauer
Partner
Leiter Kompetenzbereich Treuhand
dipl. Betriebswirtschafter HF
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

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