Aktienrechtsrevision / key-points Kapital

Die längst fällige nächste Aktienrechtsrevision wurde nun parlamentarisch verabschiedet. Im Juni 2020 hat die Aktienrechtsrevision endlich die parlamentarische Hürde geschafft. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage im Nationalrat mit 143 zu 51 Stimmen bei 4 Enthaltungen und im Ständerat mit 37 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen. Die Referendumsfrist dauert bis zum 8. Oktober 2020.

Da wir davon ausgehen, dass das Referendum nicht ergriffen werden wird, gehen wir mit diesen online-news sowie mit der nächsten Ausgabe auf die unserer Meinung nach wesentlichsten Punkte dieser Reform ein.

Heute stehen die Themen Kapital und Reserven im Fokus, in den nächsten News gehen wir auf die zentralen Punkte in den Bereichen Corporate Governance, GV, VR, Sanierung, Haftung und Rechnungslegung ein. Aber nun zu den wesentlichen Punkten der Aktienrechtsrevision im Bereich Kapital und Reserven:

Aktienkapital in Fremdwährung
Das Aktienkapital resp. die Zeichnung des Aktienkapitals ist neu in Fremdwährung möglich (Art. 621 Abs. 2 nOR). Die Bewertung erfolgt zum jeweiligen Fremdwährungskurs per Abschlussdatum.

Dies ist ein klares Zugeständnis an die veränderten Verhältnisse im internationalen Verhältnis und stellt eine Kohärenz zum neuen Rechnungslegungsrecht dar.

Es ist zwar definiert, dass zum Zeitpunkt der Kapitalerrichtung das Mindestkapital von umgerechnet CHF 100’000 gezeichnet sein muss, unklar ist jedoch bis dato, wie in Bezug auf den Kapitalschutz bei volatilen Währungen vorgegangen werden muss, was also die Konsequenz ist, wenn aufgrund von Kursschwankungen das Mindestkapital unterschritten wird oder Kapitalverluste zu berechnen sind.

Mindestnennwert pro Aktie
Neu gilt, dass Aktien nur noch einen Nennwert ausweisen müssen, welcher grösser als Null sein muss. Dies ist sachlogisch auch im Zusammenhang mit der Internationalisierung und der Kapitalzeichnung in Fremdwährung zu sehen.

Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung wurde detaillierter geregelt, Vgl. Art. 653j ff. nOR. Insbesondere interessant ist, dass der Schuldenruf bei Kapitalherabsetzung nur noch einmal zu publizieren ist. Zudem wurden die Bestimmungen zur Sicherstellung von Forderungen und zur notwendigen Prüfungsbestätigung angepasst.

Gesetzliche Kapitalreserve und Gewinnverwendung
Neu wurde im Gesetz nochmals klargestellt, was in der Praxis zwar klar definiert, und doch häufig diskutiert wurde:

Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn diese 50% des AK übersteigen und keine gesetzlichen Gewinnreserven in notwendiger Höhe gebildet wurden. Wurden also gesetzlich nicht notwendige gesetzliche Kapitalreserven gebildet, so kann dieser überschüssige Anteil analog zu den freiwilligen Gewinnreserven verwendet und behandelt werden.

Zudem wurde mit Art. 674 Abs. 1 + Abs. 2 nOR die Verlustverwendung wie folgt geregelt / klargestellt:

Verluste müssen zuerst mit dem Gewinnvortrag, dann mit den freiwilligen Gewinnreserven dann mit der gesetzlichen Gewinnreserve und dann mit der gesetzlichen Kapitalreserve verrechnet werden. Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch vorgetragen werden.

Dividenden / Zwischendividenden
Es wurde nun klar definiert, wie bei einer Zwischendividende vorzugehen ist. Als Zwischendividende werden Dividenden definiert, welche erst nach der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, aber nur möglich sind, solange sie zum Zeitpunkt des letzten regulären Jahresabschlusses ausschüttungsfähig waren. Es betrifft entsprechend keine Ausschüttung von (provisorischen) Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres. Für solche Dividenden ist neu wie folgt geregelt gemäss Art. 675 a Abs. 2 nOR:

Die Generalversammlung kann gestützt auf einen geprüften Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Auf die Prüfung kann bei Gesellschaften mit Opting-Out oder auch dann verzichtet werden, wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

Rückerstattungspflicht
Es wurde klarer geregelt, dass (gemäss Art. 678 Abs. 1 nOR) eine Rückerstattungspflicht von Aktionären, Organen und Nahestehenden bei allen ungerechtfertigt bezogenen Leistungen besteht. Diese fehlende Rechtfertigung definiert sich aus einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Rechtsgeschäft zwischen Gesellschaft und den o.g. Parteien.

Konklusion
Die Änderungen des Aktienrechts sind unserer Meinung nach ein klarer Schritt in die richtige Richtung und eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten, auch im Zusammenspiel mit internationalen Partnern. Vieles konnte nun klarer dargestellt werden, gleichzeitig haben die neuen Regelungen aber auch neue Fragen aufgeworfen, wie z.B. beim Thema Kapital in Fremdwährung.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie mehr wissen? Melden Sie sich unverbindlich bei uns, gerne stehen wir Ihnen jederzeit für eine eingehende Beratung zu diesen oder anderen Themen zur Verfügung.

Volker Hauer
Partner
Leiter Kompetenzbereich Treuhand
dipl. Betriebswirtschafter HF
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

Mit unseren Profis
sparen sie Zeit,
Geld und viel, viel
Nerven.

Die Frage ist nur, mit
wem von uns.