
Anpassungen Mehrwertsteuer
Per 1. Januar 2025 sind bei der Mehrwertsteuer das teil revidierte MWST-Steuergesetz, die teilrevidierte MWST-Verordnung und diverse weitere Änderungen in Kraft getreten.
Die Themen, welche von den Änderungen betroffen sind, lassen sich wie folgt unterteilen:
- Jährliche Abrechnung
- Saldosteuersatzmethode
- Onlinepflicht
- Elektronische Plattformen
- Subventionen
Die Onlinepflicht sieht die definitive Abschaffung der MWST-Abrechnung in Papierform vor. Wir gehen davon aus, dass Sie dies bereits längstens erfolgreich umgesetzt haben. Sollten Sie eine elektronische Plattform betreiben oder branchenbedingt von Subventionen betroffen sein, so können wir Sie diesbezüglich gerne individuell beraten. Nachfolgend gehen wir daher auf die aus unserer Sicht wichtigsten beiden Änderungen näher ein.
Jährliche Abrechnung
Bisher konnte die Mehrwertsteuer viertelj ährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen registrierte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 5‘005‘000.– auf Antrag die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Dies kann im Vergleich zur viertel- oder halbjährigen Abrechnung sicherlich eine administrative Erleichterung darstellen. Die Eidg. Steuerverwaltung hat hierfür aber ganz klare Richtlinien festgelegt:
- alle bisherigen und künftigen MWST-Abrechnungen müssen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt werden;
- für die jährliche Abrechnung ab 2025 muss der Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht werden (bei Neuanmeldungen innert 60 Tagen nach Erhalt der MWST- Nummer);
- die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres eingereicht und bezahlt werden;
- die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten, welche von der Eidg. Steuerverwaltung festgesetzt werden (drei Raten bei der Abrechnung nach effektiver Methode, eine Rate bei der Saldosteuersatzmethode);
- die Höhe der Raten wird anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgelegt, wobei je nach Abrechnungsmethode eine Mindestrate von CHF 500 – 1000 zur Anwendung kommt (Anpassungen bis 10 Tage vor Fälligkeit können beantragt werden);
- die Fälligkeiten der Raten sind der 30. Mai, der 30. August und der 30. November respektive der 30. August bei der Saldosteuersatzmethode;
- auf verspäteten Zahlungen ist sowohl auf den Raten wie auch bei der jährlichen Abrechnung ein Verzugszins geschuldet.
Die jährliche Abrechnung kann von der steuerpflichtigen Person bis spätestens Ende Februar nach Beginn der Steuerperiode widerrufen werden. Gleichzeitig hat auch die Eidg. Steuerverwaltung aus folgenden Gründen die Möglichkeit die jährliche Abrechnung auf die nächste respektive übernächste Steuerperiode aufzuheben:
- die Umsatzgrenze wird von der steuerpflichtigen Person bei drei aufeinanderfolgenden Steuerperio-den aufgehoben;
- wenn die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht fristgemäss einreicht, nicht fristgemäss und vollständig bezahlt oder die Raten zu stark herabsetzt (Herabsetzung von mehr als 50% der gesamten Steuerforderung respektive 35% bei der Abrechnung nach Saldosteuersatz).
Unabhängig von möglichem geringerem administrativen Aufwand erachten wir die Umstellung auf eine jährliche Abrechnung als nicht sehr sinnvoll. Insbesondere können quartalsweise Schwankungen bei der Umsatz- und Vorsteuern mit der Abrechnung quartalsweise besser abgefangen werden sowie werden allfällige Vorsteuerüberschüsse schneller zurückerstattet. Gerne beraten wir Sie aber diesbezüglich, wenn Sie einen Wechsel prüfen oder vornehmen möchten.
Saldosteuersatzmethode
Einige Saldosteuersätze werden per 1. Januar 2025 angepasst. Sollte Ihr Unternehmen davon betroffen sein, so werden diese automatisch angepasst und bei Ihren Abrechnungen angezeigt. Neu ist es bei der Steuersatzmethode möglich mehr als zwei Steuersätze zu wählen. Ein separater Steuersatz ist aber weiterhin nur möglich, wenn der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Hingegen können Mischbranchen nicht mehr von der 50% Regelung profitieren. Bisher konnten ausgeübte Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, wenn die Umsätze aus dieser Nebenerwerbstätigkeit weniger als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes ausgemacht haben. Ab 1. Januar 2025 ist jede Tätigkeit, deren Anteil mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, mit dem jeweiligen eigenen Saldoesteuersatz abzurechnen.
Die Tatsache, dass ab 1. Januar 2025 neu mehr als zwei Saldosteuersätze für diverse Tätigkeiten möglich sind, kann auch dazu führen, dass allenfalls ein Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode sinnvoll ist. Im Gegenzug ist es aber auch denkbar, dass mit der Abschaffung der 50%-Regelung für Mischbranchen auch der umgekehrte Weg zu prüfen ist. Allfällige Wechsel sind auf jedem Fall bis zum 28. Februar 2025 der Eidg. Steuerverwaltung zu melden. Gerne beraten wir Sie in Bezug auf mögliche Anpassungen und Wechsel bezüglich der Abrechnungsmethoden.
Daniel Wartenweiler
Partner
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Experte Arbeitsrecht / Zertifikat Schulthess
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