COVID-19-Kredite

Der Bund hat diverse Mittel infolge der «Corona-Krise» entwickelt und der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Hier seien insbesondere das Mittel der Kurzarbeitsentschädigung und der Erwerbsersatzentschädigung für bestimmte Anspruchsgruppen genannt. Gemein haben diese Mittel, dass zwischen aktuellem Cash-Bedarf und möglicher Geltendmachung eine zeitliche Lücke von mehreren Wochen entstehen kann, sofern eine Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatzentschädigung überhaupt möglich ist. Aus diesem Grund wurde das Mittel des Überbrückungskredits geschaffen, welcher in Höhe von bis zu CHF 500’000 (aber max. 10% des Umsatzes) nahezu bedingungslos an betroffene Unternehmen gewährt werden soll, und dies innerhalb von 24 Stunden. Höhere Kredite sind im Grundsatz ebenfalls möglich, bedingen jedoch einer erweiterten Kreditprüfung.

Aber Vorsicht, es bestehen Stolpersteine bei der Nutzung der Kredite, die Folge von Misshandlung gegen die Mindestvorschriften sind Bussen bis CHF 100’000, bis hin zu Freiheitsstrafe von max. 5 Jahren! Konkret heisst dies unter anderem:

  • Es kann nur bei einer Bank der Kredit beantragt werden (im Regelfall, aber nicht zwingend ist dies die Hausbank), mehrere parallele Kreditanträge bei verschiedenen Banken sind verboten.
  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. März 2020 gegründet und befindet sich weder im Nachlass- noch im Konkursverfahren.
  • Es muss eine wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung bezogen auf den Umsatz gegeben sein im Zusammenhang mit COVID-19, wobei nicht definiert wurde, was als wesentlich zu beurteilen ist.

Und, ganz zentral als grösste Risiken und Fallen für den Kreditnehmer:

  • dieser Kredit darf nicht verwendet werden für Investitionen, mit Ausnahme von Ersatzinvestitionen;
  • es dürfen während der Laufzeit und bis zur vollständigen Amortisation des Kredits (maximale Laufzeit 5 Jahre) keine Dividenden ausgeschüttet werden;
  • es dürfen keine Konzernfinanzierungen vorgenommen werden;
  • es dürfen keine Darlehen gewährt werden, insbesondere auch keinerlei Privat- und Aktionärsdarlehen, auch nicht in Form von Kontokorrenten oder deren Erhöhung.

So hilfreich und positiv diese Kredite also sind, so gilt es trotzdem, die entsprechenden Folgen aus der Kreditgewährung sowohl jetzt wie auch zukünftig bis zur vollständigen Amortisation im Auge zu behalten.

Konklusion/Zusammenfassung und unsere Einschätzung:
Die oben erwähnten Einschränkungen gelten nicht nur zum Zeitpunkt der Kreditgewährung, sondern bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückführung des Darlehens. So ist auch bei der Abschlussgestaltung zu berücksichtigen, dass sämtlichen obigen Kriterien Rechnung getragen wird, z.B. bei der Gestaltung des Unternehmerlohns.

Wer vertraglich oder innerhalb der Finanzierung im Konzernverhältnis auf Dividendenausschüttungen an Mutterkonzern oder Aktionär angewiesen ist, ist nicht berechtigt, diese Kredite in Anspruch zu nehmen, ebenso gilt dies für aktive Darlehensgewährungen im Konzern! Bei Krediten in Konzernverhältnissen ist entsprechend aktuell von internen Umfinanzierungen abzuraten, solange Übergangskredite bestehen. Bei der Kreditgewährung ist auf die einzelne Gesellschaft in der Betrachtung abzustellen, da jede Rechtseinheit im Grundsatz anspruchsberechtigt ist.

Die Darlehensgewährung erfolgt aktuell fast prüfungsfrei und ohne Rückfragen und setzt auf die Ehrlichkeit des Antragsstellers. Sofern aber eine Finanzierung > CHF 500’000 in Anspruch genommen werden soll, empfehlen wir eine Vorab-Abklärung mit der Bank und dem Berater, um die Rahmenbedingungen auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen.

Und nicht zu vergessen: dies sind Kreditverhältnisse und keine à-fonds-perdu-Leistungen des Staats, eine zukünftige Amortisation sollte also rechtzeitig eingeplant werden. Fragen zum Überbrückungskredit, zum erweiterten Kredit > CHF 500’000 oder zur Antragsstellung? Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten hierfür zur Verfügung, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Volker Hauer
Partner
Leiter Kompetenzbereich Treuhand
dipl. Betriebswirtschafter HF
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

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