Lohnnachgenuss bei Tod von Mitarbeitenden

Der Tod von Mitarbeitenden stellt jeden Arbeitgebenden vor grosse Herausforderungen und diese können hoffentlich nie zur Routine werden. Es stellen sich unter anderem arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche sowie güter- und erbrechtliche Fragen, womit wir in unserer Beratung immer wieder konfrontiert werden. Nachfolgend wollen wir uns dem Thema Lohnnachgenuss widmen.

Gesetzliche Grundlage / OR Art. 338 Abs. 1 und 2
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Zugunsten der Mitarbeitenden können auch anderslautende Vereinbarungen getroffen werden (z.B. ein längerer Lohnnachgenuss).

Anspruchsvoraussetzungen
Der in OR Art. 338 Abs. 2 geregelte Lohnnachgenuss ist eine nach dem Tod der Mitarbeitenden nachwirkende Vertragspflicht der Arbeitgebenden, welche es den anspruchsberechtigten Personen erlaubt, für eine beschränkte Übergangszeit den Lebensunterhalt weiterhin aufrecht zu erhalten.

Folgende Punkte sind beim Lohnnachgenuss ebenfalls zu beachten:

  • Ein Lohnnachgenuss ist erst ab Stellenantritt geschuldet;
  • Auch während der Probezeit gemäss OR 335b OR besteht ein Anspruch;
  • Der Lohnnachgenuss ist unabhängig vom Lohnanspruch geschuldet, somit auch dann, wenn eine Lohnfortzahlung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Militär bereits erschöpft ist;
  • Bei einer Freistellung von verstorbenen Mitarbeitenden ist der Lohnnachgenuss ebenfalls geschuldet.
  • Obwohl in OR Art. 338 Abs. 2 das Wort «Erben» erwähnt ist, unterliegt dieser Anspruch nicht dem Erbrecht.

Es ist Aufgabe der Arbeitgebenden respektive derer HR-Verantwortlichen abzuklären, ob und welche anspruchsberechtigten Personen vorhanden sind. In erster Linie kommen da die Ehegatten, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und minderjährige Kinder in Frage (Kreis 1), es können aber natürlich auch andere Personen sein, gegenüber denen die verstorbenen Mitarbeitenden eine Unterstützungspflicht zu erfüllen hatten (Kreis 2). Andere Personen bekommen allerdings nur dann einen Anspruch, wenn es aus dem ersten Kreis keine anspruchsberechtigten Personen gibt. Erfüllt keiner die Anspruchsvoraussetzungen gemäss OR Art. 338 Abs. 2 ist gar kein Lohnnachgenuss geschuldet.

Höhe des Anspruches
Die Dauer des Anspruches hängt von der Dienstdauer ab (ein oder zwei Monate). Zum Lohn gehören die festen und variablen Bestandteile gemäss OR Art. 322 und 322c. Nicht dazu gehören Entschädigungen mit Spesencharakter (z.B. Pauschalspesen). Der Lohnnachgenuss reduziert sich nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Lohnnachgenussdauer geendet hätte.

> Nehmen wir an, einem Mitarbeitenden wurde aufgrund einer länger andauernden Krankheit nach Ablauf der Sperrfrist ordentlich per 30. September 2022 gekündigt und dieser verstirbt am 20. September 2022, dann wird ein Lohnnachgenuss von einem oder zwei Monate am 21. September 2022 fällig.

Auch bei selbstverschuldetem Tod gibt es einen uneingeschränkten Anspruch.

Sozialversicherungen
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c gehören Zuwendungen der Arbeitgebenden beim Tod an Angehörige von Mitarbeitenden nicht zum massgebenden ahv-pflichtigen Lohn und sind somit von der Beitragspflicht ausgenommen. Als Zuwendung an Hinterlassene gilt gemäss Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML, RZ 2154) die Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen der Arbeitnehmenden. Davon ausgenommen sind namentlich nachträgliche Lohnzahlungen, Boni und andere Vergütungen für die von der verstorbenen Person geleistete Arbeit. Übersteigen die Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse den üblichen Wert bzw. das festgelegte Mass, ist der gesamte Wert der Zuwendung beitragspflichtig (WML, RZ 2160). Eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung für eine maximale Dauer ist unseres Erachtens allerdings nicht vorhanden.

Auszahlungen/Lohnausweis
Die Auszahlung des Lohnnachgenusses erfolgt in der Regel mit mehreren Monatsraten im Umfang der entsprechenden Dauer. Für den Lohnnachgenuss muss für jeden Anspruchsberechtigten eine separate Rentenbescheinigung ausgestellt werden. Der Betrag ist unter Ziff. 4 mit dem Vermerk «Lohnnachgenuss» aufzuführen. Als Lohnperiode ist der Monat anzugeben, in dem die Auszahlung erfolgt, bei mehreren Monatsraten die Gesamtdauer.

Steuerpflicht Lohnnachgenuss
Ungeachtet dessen, ob der Lohnnachgenuss monatlich oder als Einmalleistung ausgerichtet wird, erfolgt keine gesonderte Besteuerung infolge Kapitalleistung bzw. Zahlung bei Tod. Der Lohnnachgenuss ist analog einer Hinterlassenenrente aus der 2. Säule durch die anspruchs-berechtigten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, überlebende Partnerin bzw. überlebender Partner einer eingetragenen Partnerschaft, minderjährige Kinder) zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Durch den Tod einer bisher gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Partner oder Partnerin besteuerten Person, entsteht eine unterjährige Steuerpflicht beim überlebenden Partner oder der überlebenden Partnerin. Der Lohnnachgenuss wird diesfalls beim Hinterbliebenen für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet.

Im Einzelfall stellen sich beim Todesfall von Mitarbeitenden noch einige weitere rechtliche Fragen. Zögern Sie nicht unsere Spezialisten und Spezialistinnen bei der awit zu kontaktieren!

Daniel Wartenweiler
Partner
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Experte Arbeitsrecht / Zertifikat Schulthess

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