Rechtliche Konsequenzen bei Homeoffice


Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Pandemiebedingt und aufgrund der gesetzlichen Anordnungen konnte in den letzten 24 Monaten eine starke Zunahme der Arbeit im Homeoffice festgestellt werden. Teils wurden durch den Arbeitgebenden hierfür pauschale Entschädigungen an den Arbeitnehmenden geleistet, welche im Grundsatz die aus dem Homeoffice resultierenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmenden abdecken sollen. Allerdings bestanden daraus resultierend Unsicherheiten, wie dies steuerlich und in Konsequenz auch in Bezug auf die Sozialversicherungen beurteilt werden soll.

Die Steuerverwaltungen haben sich nun in Zusammenarbeit mit der SSK (Schweizerischen Steuerkonferenz) darauf verständigt, dass Entschädigungen des Arbeitgebenden für Homeoffice, sofern sie sich im realistischen und normalen Rahmen bewegen, kein steuerbares Einkommen darstellen, sondern eine steuerfreie Spesenentschädigung. Entsprechend gelten diese Entschädigungen als übrige Pauschalspesen i.S. der Randziffer 60 Wegleitung Lohnausweis, sind aber entsprechend als Konsequenz auch zwingend auf dem Lohnausweis als Pauschalspesen auszuweisen.

Parallel dazu hat sich zwischenzeitlich die Frage aufgetan, ob die zusätzlichen Kosten für das Homeoffice als Berufsauslagen geltend gemacht werden können. Die Kosten für das Homeoffice sind aus Sicht des steuerpflichtigen Arbeitnehmenden unter folgenden Bedingungen als Berufskosten abzugsfähig:

Steuerpflichtige Personen können gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehrmeinung unter folgenden kumulativen Voraussetzungen die Kosten eines privaten Arbeitszimmers abziehen (anstelle des Pauschalabzuges für übrige Berufskosten):

• Wesentliche und regelmässige Tätigkeit im Homeoffice (kantonale Regelungen unterschiedlich: z.B. 1/3 – 40% der Arbeitszeit);

• Der Arbeitgebende stellt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung oder die Benutzung ist nicht zumutbar oder nicht möglich;

• Ausscheidung eines Raumes in der Wohnung, welcher tatsächlich und hauptsächlich als Arbeitsplatz genutzt wird (nicht in einer Ecke des Wohnzimmers oder am Küchentisch).

Allfällige Spesenentschädigungen hierfür sind natürlich gegenzurechnen und in Abzug zu bringen. Es stellt sich in der Konsequenz die Frage, ob diese Kosten effektiv die Pauschale überschreiten und es sich lohnt, diese effektiven Kosten geltend zu machen.

Homeoffice bei österreichischen Grenzgängern:
Da Österreich im Gegensatz zu den anderen Nachbarstaaten keine verbindlichen Vereinbarungen mit der Schweiz getroffen hat, ist dringend zu empfehlen, wann immer möglich auf ein Homeoffice bei österreichischen Grenzgängern / Grenzgängerinnen zu verzichten, da dies sonst das Risiko einer Beurteilung als Betriebsstätte auslösen könnte und parallel dazu zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei Lohnsteuer und Sozialversicherungen führen kann.

Achtung;
Bei Homeoffice-Pflicht im Ausland infolge Covid verzichten die übrigen Nachbarstaaten (exkl. AT) auf eine Erfassung und Überprüfung als sozialversicherungsmässige Betriebsstätte. Aber; Bei «normalem» Homeoffice (unabhängig von der Pandemie) wird ab einem Pensum von 25% eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden möglich, dies kann zu sehr unangenehmen Konsequenzen führen, vom Verlust des Versicherungsschutzes hin zu Leistungsverweigerungen oder Mehrkosten.

Haben Sie Fragen zum Thema Homeoffice und den daraus resultierenden Konsequenzen? Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat hierbei zur Seite, kontaktieren Sie uns, um nicht eine böse Überraschung zu erleben.

Volker Hauer
Partner
Leiter Kompetenzbereich Treuhand
dipl. Betriebswirtschafter HF
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

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