«Stolpersteine» bei grenzüberschreitendem Homeoffice-Teil 3

COVID-19 hat die Verbreitung von Homeoffice beschleunigt. Auch wenn in der Zwischenzeit die Häufigkeit von Homeoffice reduziert worden ist, gibt es auf jeden Fall ein Bedürfnis nach Flexibilisierung in der Arbeitswelt. Betreffend Homeoffice gibt es aber auch einige arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Herausforderungen, bei welchen die gesetzlichen Grundlagen noch nicht ausreichend sind oder vorhandene Gesetzeslücken mittels bundesgerichtlicher Rechtsprechung fortan geschlossen werden müssen. Dazu kommen noch internationale Abgrenzungsfragen, was dem Bedürfnis auf örtlich und zeitlich flexibles Arbeiten gewisse «Steine» in den Weg legt. In unseren ersten zwei Fachberichten zum Thema Homeoffice, haben wir uns bereits mit den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen «Stolpersteinen» befasst.  Im vorliegenden dritten Fachbericht zum Thema Homeoffice geben wir Ihnen einen Überblick über steuerrechtliche «Stolpersteine».

Steuerrechtliche Herausforderungen
Entscheidend ist die Frage, inwiefern die Homeoffice Tätigkeit eines Mitarbeitenden in einem anderen Kanton oder im Ausland eine Betriebsstätte eines Schweizer Unternehmens begründen kann und damit zusammenhängend die Frage, ob das Unternehmen am Ort, der Homeoffice Tätigkeit eines Mitarbeitenden, der Steuerpflicht unterstellt werden kann.

Interkantonales Verhältnis
Gemäss Art. 4 Abs. 2 DBG gibt es eine Definition für «Betriebsstätten» bei der direkten Bundessteuer. Als Betriebsstätte gilt dabei ein feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Die Kantone sind frei eine von der Direkten Bundessteuer abweichende Definition vorzunehmen. Zur Vermeidung von interkantonalen Doppelbesteuerungen hat das Bundesgericht allerdings in der Vergangenheit weitere Kriterien für die Qualifikation einer Betriebsstätte eingeführt:

  • die feste Einrichtung muss dauerhaft sein;
  • es muss ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der Unternehmenstätigkeit in dieser Einrichtung vorgenommen werden;
  • die feste Einrichtung muss der Unternehmung zur Verfügung stehen respektive es muss eine Verfügungsmacht von ihr darüber bestehen.

Auch die Schweizerische Steuerkonferenz hat im April 2022 eine Analyse dazu veröffentlicht. Aus dieser Analyse geht hervor, dass Mitarbeitende, welche operativ dem Hauptsteuerdomizil oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens zugeordnet werden können, in der Regel im Homeoffice keine Betriebsstätte des Unternehmens begründen. Im interkantonalen Verhältnis ist das Risiko eine Betriebsstätte zu begründen, somit sehr gering. Es gibt aber sicherlich auch Spezialfälle, wo aufgrund der gesamten gegebenen Umstände, die kantonalen Steuerbehörden zu anderen Ergebnissen kommen können. Sollte Rechtssicherheit notwendig sein, so müssen entsprechende «Spezialfälle» mit den kantonalen Steuerbehörden besprochen werden.

Internationales Verhältnis
Gemäss Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen gibt es auch eine Definition vom Betriebsstätten-Begriff. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit der Unternehmung ganz oder teilweise ausgeübt wird. Es ist somit erkennbar, dass der Begriff «Betriebsstätte» im internationalen Verhältnis sehr viel offener formuliert ist. Dies führt dazu, dass hier unterschiedliche Praxen gelten und diese aufgrund der steigenden Anzahl an Mitarbeitenden im Homeoffice inskünftig auch noch «verschärft» werden könnten.

Um das Risiko der doch sehr aufwendigen Diskussionen mit ausländischen Steuerbehörden zu minimieren, gibt es einige Empfehlungen aus der Praxis:

  • Es gibt vom Arbeitgebenden keine Aufforderung oder einen Zwang gegenüber den Mitarbeitenden, dass diese im Homeoffice arbeiten müssen;
  • Die Arbeitgebenden können den Mitarbeitenden in der Schweiz einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen;
  • Für das Homeoffice wird den Mitarbeitenden von den Arbeitgebenden keine Entschädigung geleistet;
  • Es sollte darauf geachtet werden, dass die Homeoffice Tätigkeit ausserhalb der Schweiz, auch in Abstimmung mit möglichen Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung, gewisse Grenzen nicht überschreitet werden;
  • Am Ort der Homeoffice Tätigkeit gibt es keinen Kundenempfang
  • Keine geschäftsleitenden Tätigkeiten im Homeoffice.

Es empfiehlt sich, diese Empfehlungen auch in die bestehenden Arbeitsverträge oder in ein Homeoffice Reglement zu integrieren.

Wohin die Entwicklung im internationalen Verhältnis hinführt, wird sich inskünftig zeigen. Dies insbesondere auch deswegen, weil allfällige während der Coronaphase geltenden kurz- bis mittelfristigen Vereinbarungen innerhalb der EU-/EFTA-Staaten, inskünftig keine anhaltende Gültigkeit mehr haben. Betreffend der Frage zu den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wurden zwar entsprechende Regelungen verlängert oder neu definiert, es ist aber schwierig abzuschätzen, inwiefern diese auch auf die steuerrechtlichen Qualifikationen abgestimmt sind. Gerne bieten wir Ihnen für steuerrechtliche Abklärungen unsere Unterstützung an und können so die Frage klären, inwiefern aufgrund einer Homeoffice Tätigkeit eine Betriebsstätte vorliegen könnte oder nicht.

Daniel Wartenweiler
Partner
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Experte Arbeitsrecht / Zertifikat Schulthess

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