Teil-Revision MWST-Gesetz

Vor Weihnachten stehen bei uns wieder die Themen für das neue Jahr im Fokus. Wie in früheren Ausgaben berichtet, ändern sich ab 01.01.2024 die MWST-Sätze. Die Vorbereitungen für die Umstellung sind in den meisten Unternehmen bereits vorgenommen resp. bereits umgesetzt.

In der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über Neuerungen im MWST-Gesetz, welche ab 01.01.2025 in Kraft treten. Im September 2021 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des MWST-Gesetzes verabschiedet. Das Parlament stimmte der Teilrevision in der Sommersession 2023 zu. Das Inkrafttreten der Teilrevision wird per 01.01.2025 erfolgen.

Anpassungen an die Digitalisierung sowie Internationalisierung
Elektronische Plattformen, welche die Lieferungen von Waren in die Schweiz über Händler ermöglichen, werden künftig besteuert. Diese Umsätze von Handelswaren werden neu der Plattform zugerechnet. Sofern sich diese elektronischen Plattformen oder Versandhandelsunternehmen nicht als steuerpflichtige Personen eintragen, kann die ESTV einen Einfuhrstopp für die erbrachten Sendungen verfügen. Die ESTV kann zudem als weiteren Schritt eine entgeltlose Vernichtung der Handelswaren anordnen. Beispiele sind internationale Handelsplattformen wie Alibaba, Ebay und Amazon. Die Plattformen werden nach revidiertem Gesetz verpflichtet, die Schweizer Mehrwertsteuer zu deklarieren und zu entrichten. Wie genau die Umsetzung dieser Besteuerung erfolgt, bleibt abzuwarten.

Ebenfalls davon betroffen sind elektronische Plattformen für Dienstleistungen (elektronische Schnittstellen, welche Kontakte vermitteln). Dabei geht es hauptsächlich um Dienstleistungen im Bereich der Beförderung (Kurierfahrten, Taxifahrten) sowie um Beherbergungsleistungen (Vermietung von Unterkünften). Hierbei wird neu eine Auskunftspflicht über Verkäufer und Käufer auferlegt.

Leistungen, welche nicht unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, wie beispielsweise Online-Schulungen oder Streamingdienste, werden künftig am Empfängerort besteuert.

Reduktion MWST und Aufhebung:
Für die MWST auf Monatshygiene gilt neu der reduzierte MWST-Satz.

Folgende weitere relevante Leistungsarten sind künftig von der MWST ausgenommen:

  • Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen;
  • Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen;
  • Das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach BVG und das Verwalten von Anlagegruppen;
  • Leistungen von Reisebüros sind neu von der MWST ausgenommen, die Option bleibt möglich. Ein generelles Vorsteuerabzugsrecht für Reiseveranstalter, welche Reisen im Ausland verkaufen, ist möglich.

Vereinfachung der MWST-Erhebung:
Kleine Unternehmen haben künftig die Möglichkeit, freiwillig die MWST jährlich abzurechnen. Damit soll der Abrechnungsprozess effizienter gestaltet werden können. Als Konsequenz der jährlichen Abrechnung erhebt die Eidg. Steuerverwaltung Ratenzahlungen, welche auf der Grundlage von Steuerforderungen in der Vorperiode erhoben werden. Eine weitere Vereinfachung ist die Möglichkeit der ESTV, ausländischen Unternehmen keine Pflicht zur Bestimmung einer Steuervertretung aufzuerlegen. Die Verfahrenspflichten müssen dabei jedoch zwingend eingehalten werden.

Verwendung von verschiedenen Saldosteuersätzen
Neu darf ein Unternehmen für jede Tätigkeit, die mehr als zehn Prozent des steuerbaren Umsatzes umfasst, einen hierfür geltenden Saldosteuersatz beantragen. Bei der Berechnung der Summe wird auf Leistungen mit dem gleichen Saldosteuersatz abgestellt.

Erwerb von Emissionsrechten:
Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen sowie ähnliche Rechte müssen nach neuem Gesetz mit der Bezugssteuer abgerechnet werden. Diese Erfassung mit der Bezugsteuer muss auch bei Erwerben im Inland erfolgen.

Wie Sie erkennen können, betreffen die neuen Vorschriften zwar nur einzelne Branchen. Gleichzeitig sind auch branchenübergreifend Bereiche betroffen sein. Eine individuelle Prüfung von Teilbereichen und Vorgängen sollte vorgenommen werden. Präzisierungen der Eidg. Steuerverwaltung werden im Jahr 2024 erwartet. Über diese werden wir gerne im nächsten Jahr wieder informieren, für die erwähnte individuelle Prüfung stehen wir gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

Claude Städler
Partner
dipl. Treuhandexperte

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