Vorsicht vor Stolperfallen

Obwohl für das neue Jahr 2024 keine grossen gesetzlichen Neuerungen (mit Ausnahme der MwSt-Satzerhöhung und bei der Reform AHV 21) zu vermerken sind, wurden doch im Hintergrund bemerkenswerte Gerichtsentscheide gefällt und Praxisänderungen kommuniziert. Diese werden einschneidende Wirkung auf das einzelne Unternehmen haben. Auf einige dieser Praxiskonkretisierungen und Hot-Spots gehen wir im vorliegendem Bericht ein.

Mehrwertsteuer/Lückenlosigkeit
Mit Urteil des Bundesgerichts (BGer 2C_206/2012) wurde die Pflicht zur Lückenlosigkeit bei der Buchhaltung durch das Bundesgericht festgehalten und zementiert. Konkret geht es darum, dass zwar die formalen Anforderungen für den Abzug der Vorsteuer im Vergleich zur Vergangenheit stark gelockert wurden, aber trotzdem weiterhin eine Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung besteht. Dies bedeutet, dass jederzeit eine lückenlose Prüfspur in der Buchhaltung bestehen muss. Beginnend vom MwSt-konformen Beleg, hin zur Verbuchung in der Buchhaltung, bis zum Bankbeleg oder bei Barzahlung, zum Kassenbuch (die Pflicht des Kassenbuchs wurde in dem vorliegenden Fall klar bejaht). Ist diese Prüfspur nicht gegeben? Fehlt ein Bestandteil dieser Kette oder ist die Zuordnung eines Beleges in der Buchhaltung nicht vollständig gegeben? Dann kann der Vorsteuerabzug durch die ESTV vollständig verweigert werden.

Elektronische Abrechnung MwSt
94% der MwSt-pflichtigen Unternehmen haben die Umstellung bereits vollzogen, für alle übrigen Steuerpflichtigen gilt: Ab 01.01.2024 besteht die Pflicht zur elektronischen Einreichung der Abrechnungen bei der MwSt. Hierfür wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingerichtet, in welcher noch in Ausnahmefällen  mit Papierabrechnung deklariert werden kann. Spätestens ab 01.01.2025 können MwSt-Abrechnungen nur noch elektronisch eingereicht werden. Unser Tipp: Stellen Sie jetzt um, wenn Sie aktuell noch in Papierform abrechnen.

Bares ist nicht mehr Wahres!
Insbesondere aufgrund von Transparenzgründen und Massnahmen gegen die Geldwäsche hat Bargeld einen immer schwereren Stand im Geschäftsleben. So sieht das Steuerstrafrecht zukünftig ein Verbot von Bargeldtransaktionen bei Immobilienverkäufen vor. Zudem soll der maximale Cash-Anteil bei Edelmetall-Handel auf CHF 15’000 begrenzt werden. Auch bei der MwSt bestehen Bemühungen zur Eindämmung des Barmittel-Verkehrs. So sieht die Teilrevision des MWSTG vor, dass bei Barzahlungen von CHF 15‘000 oder mehr, für steuerbare Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen ein noch neu zu definierendes Meldeverfahren anzu wenden ist. Bei Nichtbeachtung besteht die Gefahr der Rückweisung des Vorsteuerabzugs! Aus diesen Gründen empfehlen wir  Massnahmen einzuleiten, um den Barverkehr im Geschäftsverkehr soweit wie möglich zu reduzieren.

Vorsicht Scheinselbständigkeit
Leider wird das Thema häufig ausgeblendet, obwohl es hohe Risiken für den Unternehmer birgt. Wenn ein selbständiger Dienstleister die Kriterien der Selbständigkeit gar nicht erfüllt und durch die AHV umqualifiziert wird, so hat dies für den Unternehmer weitreichende Konsequenzen. Sollte dies nämlich passieren, entstehen für den Arbeitgeber, sprich den Auftraggeber, auf einmal Abgaben bei der AHV, allfällig eine BVG-Pflicht bei erreichter Eintrittsschwelle, potentielle Quellensteuerpflicht oder auch die Pflicht zur Bezahlung von Ferien.

Da dies weitreichende Konsequenzen haben kann (wegweisendes Urteil gegen den Taxidienstleister Uber im Jahr 2023), werden wir in den nächsten awit-News hier noch im Detail auf die Problematik eingehen. Freuen Sie sich drauf!

Volker Hauer
Partner
Leiter Kompetenzbereich Treuhand
dipl. Betriebswirtschafter HF
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

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