„Zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung“ – Fluch oder Segen?

Die von den FDP-Frauen initialisierte Volksinitiative „Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung“ (Steuergerechtigkeits-Initiative) verlangt, dass natürliche Personen individuell besteuert werden.

Der Bundesrat hat diese Initiative abgelehnt und einen indirekten Gegenvorschlag mit dem Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vorgelegt, welcher vom Parlament am 20. Juni 2025 mit knapper Mehrheit im National- und Ständerat gutgeheissen worden ist. Mitte Januar hat der Bund den Abstimmungskampf zur Einführung der Individualbesteuerung lanciert. Am 8. März 2026 stimmt das Schweizer Volk darüber ab. Dies ist für uns als Steuerspezialisten der richtige Zeitpunkt, unsere Meinung darzulegen. Es ist immer von der Abschaffung der „Heiratsstrafe“ die Rede. Die „Heiratsstrafe“ ist aber nur unter dem Aspekt der steuerlichen Mehrbelastung zu verstehen. Durch die Zusammenrechnung von Einkünften und Vermögenswerten beider Ehegatten führt dies zu einer höheren Steuerprogression, verbunden mit einem höheren Steuersatz im Vergleich zu Konkubinatspaaren. Davon sind in der Schweiz rund 500‘000 Ehepaare von insgesamt 1,7 Millionen  betroffen. Das Bundesgericht hat bereits 1984 entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Diese steuerlichen Mehrbelastungen gibt es nur bei der Direkten Bundessteuer, bei den Kantons- und Gemeindesteuern haben die Kantone mit der Einführung der Teil- oder Teilsatzbesteuerung bereits seit einiger Zeit ein geeignetes Mittel gefunden, um verheiratete Personen nicht schlechter zu stellen.

Unabhängig vom Aspekt der steuerlichen Mehrbelastung, gibt es aber auch andere Vorteile für Ehepaare. Dies sind unter anderem steuerfreie Erbschaften  für hinterbliebene Ehegatten,Hinterlassenleistungen aus der AHV im Todesfall, Hinterbliebenenrente aus der beruflichen Vorsorge (BVG) oder Witwen- oder Witwerrenten aus der Unfallversicherung an den überlebenden Ehegatten. Der Bundesrat verkauft die Individualbesteuerung als „Steuergerechtigkeits-Initiative“. Der Titel der Volksinitiative ist wohl sehr unpassend. Das Ziel ist die zivilstandsunabhängige Besteuerung und damit die Abschaffung der „Heiratsstrafe“, die Erhöhung der Erwerbsanreize für Zweitverdienende sowie die Verbesserung der Gleichstellung von Mann und Frau. Inwiefern aber auch Steuergerechtigkeit geschaffen wird, da machen wir ein ganz grosses Fragezeigen. Es werden zwar zweifelslos Steuerungerechtigkeiten beseitigt, es werden aber auch neue Steuerungerechtigkeiten geschaffen.

Was sind die Eckwerte der Vorlage:

  • Ehepaare werden wie unverheiratete Paare individuell besteuert. Jeder Ehegatte füllt eine eigene Steuererklärung aus;
  • kinderrelevante Abzüge werden grundsätzlich hälftig aufgeteilt;
  • der Kinderabzug wird bei der Direkten Bundessteuer von heute CHF 6‘700 auf CHF 12‘000 Franken erhöht;
  • der Tarif der direkten Bundessteuer wird angepasst;
  • Die Individualbesteuerung wird für alle drei staatlichen Ebenen vorgesehen.

Die individuelle Besteuerung soll wie nachfolgend beschrieben, umgesetzt werden:

  • Einkünfte, Vermögen und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen (z.B. bei Vorsorgeeinkünften) zugerechnet;
  • Gewinnungskosten (z.B. Berufskosten, Vermögensverwaltungskosten, Liegenschaftsunterhalt) kann jene Person geltend machen, welche die entsprechenden Einkünfte zugewiesen werden, unabhängig davon, wer die Kosten bezahlt hat;
  • Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge werden den Eltern je zur Hälfte zugerechnet;
  • Schulden und Schuldzinsen werden derjenigen Person zugerechnet, die Schuldnerin bzw. Schuldner gemäss Vertrag ist;
  • Abzüge für Krankheitskosten und berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten sind personengebunden und können nur von dieser Person geltend gemacht werden;
  • Beiträge an die 1. Säule, 2. Säule und Säule 3a können nur von der versicherten Person abgezogen werden;
  • Versicherungsprämienabzug ist vom jeweiligen Versicherungsnehmenden abziehbar (Prämien für Kinder je zur Hälfte);
  • Kinderbetreuungsabzug: leben beide Eltern mit dem Kind im gleichen Haushalt und gemeinsamen elterlichen Sorgerecht gibt es eine hälftige Aufteilung (auf wen die Rechnung lautet, ist irrelevant);
  • Kinderabzug: hälftige Aufteilung, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden (gilt auch für
    volljährige Kinder in Ausbildung, wenn beide Elternteile zum Unterhalt des Kindes beitragen).

Für verheiratete Steuerpflichtige ist die Individualbesteuerung sicherlich mit erheblichem Mehraufwand verbunden, denn neu sind zwei Steuererklärungen  einzureichen, welche zudem auch aufeinander abgestimmt werden sollten. Für uns Steuerberater:innen würde dies sicherlich unter dem Aspekt von möglichen Steueroptimierungen eine erhebliche Erhöhung des Beratungsaufwandes bedeuten. Aber selbst wir können hier nicht dahinterstehen, wenn wir im Gegenzug, den bei den Veranlagungsbehörden doch erheblichen Mehraufwand bei der Verarbeitung aller neuen Steuererklärungen (Total rund 1,7 Millionen) sehen. Es ist bereits jetzt so, dass die Veranlagungsbehörden nur noch selten innert angemessener Frist die jeweiligen Veranlagungen vornehmen können. Der erhöhte Umstellungs- und Verarbeitungsaufwand ist zweifelsfrei mit erheblichen wiederkehrenden zunehmenden Personalaufwand verbunden. Von den Befürwortern und vom Bundesrat wird dies durch die zunehmende elektronische Verarbeitung von Steuerverfahren relativiert. Im Wissen wie sich das Veranlagungsverfahren in den letzten 20 Jahren entwickelt hat und im Wissen, welche personellen und zeitlichen Ressourcen solche EDV-mässigen Umstellungen beanspruchen, ist es klar, dass die Kantone diese Veränderungen, ohne erheblichen personellen Mehraufwand, nicht tragen können. Gesamtschweizerisch ist von 1800 Steuerbeamten die Rede. Einige Kantone sehen dies gleich und dies ist sicherlich der Hauptgrund, warum auch 10 Kantone das Kantonsreferendum ergriffen haben.

Neben den bereits erwähnten zweifelslos zu erwartenden personellem Mehraufwendungen gibt es, aus der finanziell bedeutendsten Steuerreform der Schweiz, erhebliche Einbussen bei den direkten Bundessteuern. Je nach Aussage in der Botschaft des Bundesrats oder den aktuellen Mitteilungen bewegen sich die Mindereinnahmen zwischen 650 Millionen und 1 Milliarde. Auch bei den Kantonen und Gemeinden sind aufgrund der notwendigen Gesetzesanpassungen erhebliche Steuerausfälle zu erwarten. Dabei sind die Mindereinnahmen, welche sicherlich auch aufgrund von zu erwartenden Steueroptimierungen bei Eheleuten erfolgen, noch gar nicht eingerechnet. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft, dass durch die Reform ein höherer Anteil von einer Minderbelastung profitieren können. Dies aber  immer nur aus der Sicht der direkten Bundessteuer. Es ist zweifelslos damit zu rechnen, dass diese Steuerausfälle bei den Kantonen und Gemeinden mit Anpassungen beim Steuerfuss oder Steuertarif ausgeglichen werden müssen und die versprochenen Steuereinsparungen wohl kaum eintreffen.

Und unter dem von den Initianten sowie vom Bundesrat immer wieder erwähnten Steuergerechtigkeit gibt es Gewinner und Verlierer.

Gewinner sind:

  • Verheiratete mit eher gleichmässiger Einkommensverteilung zwischen den Eheleuten;
  • die meisten unverheirateten Personen ohne Kinder aufgrund der Tarifanpassung.

Verlierer sind:

  • Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem niedrigen Zweiteinkommen (insbesondere Ehepaare mit Kindern in den mittleren und höheren Einkommensklassen);
  • Unverheiratete Personen mit Kindern in höheren Einkommensklassen.

Bei der gemeinsamen Besteuerung ist die Steuerbelastung von Ehepaaren grundsätzlich unabhängig von der Einkommensaufteilung. Es erfolgt jedoch eine unterschiedliche Gesamtbelastung in Abhängigkeit vom Zivilstand. Die „Heiratsstrafe“ wird zwar abgeschafft, aber es entstehen neue Ungerechtigkeiten. Je nach Aufteilung des Haushaltseinkommens auf die beiden Ehegatten ist die Steuerbelastung künftig sehr unterschiedlich.

Ehepaar mit 2 Kinder und einem Gesamteinkommen von CHF 150‘000 hat folgende Aufteilung des Haushalteinkommens (Kanton St. Gallen):

Familie A: Mann 60% / Frau 40 % – Gesamtbelastung DBST = CHF 719
Familie B: Mann 90% / Frau 10 % – Gesamtbelastung DBST = CHF 4‘096

Familie B zahlt somit mehr als das 5-fache als Familie A trotz gleichem Gesamteinkommen. Wo ist da die „Gerechtigkeit“?

Wir sind der Meinung, dass die heute geltende Gemeinschaftsbesteuerung bleiben soll. Allerdings soll der Gesetzgeber sicherstellen, dass Ehepaare gegenüber anderen Personen nicht benachteiligt sind. Dies könnte z.B. mit einem Teil- oder Vollsplitting beim Tarif für Verheiratete erfolgen, also gleich wie  wir es bereits jetzt bei den Kantonalen Besteuerungen kennen. In eine ähnliche Richtung geht auch die Volksinitiative der Mitte, welche die Gemeinschaftsbesteuerung in der Verfassung festschreiben möchte, aber veranlagungstechnisch eine getrennte Veranlagung in Aussicht stellen möchte, wenn dies steuerlich zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen würde. Auf diese Volksinitiative werden wir näher eintreten, wenn dies zur Abstimmung kommt.

Daniel Wartenweiler
Partner
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Experte Arbeitsrecht / Zertifikat Schulthess

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